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§ 3 - Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Geltung ab 31.07.2021; FNA: 202-5-12 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 31.07.2021; FNA: 202-5-12 Verwaltungsgebühren
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§ 3 Höhe der Auslagen
(1) Kosten für Dienstreisen, externe Prüfer und Sachverständige sind in der Gebühr enthalten, es sei denn, dass im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Auslagen, die für die Durchführung von Anhörungsverfahren nach Abschnitt 2 Nummer 2.5 der Anlage anfallen, werden gesondert erhoben. 2Dies gilt auch im Fall der Plangenehmigung, bei der eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
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