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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
§ 3 - Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 754-22-5 Energieversorgung
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Geltung ab 27.02.2010; FNA: 754-22-5 Energieversorgung
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§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. 2Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. 3Ferner sind die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Absatz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung abzugrenzen sind, gesondert auszuweisen.
(2) 1Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. 2Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.
(3) 1Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu erläutern. 2Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 3 EEAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EEAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EEAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
Artikel 1 3. AusglMechAVÄndV Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „und Ausgaben nach § 3 " die Wörter „Absatz 3 und 4" gestrichen, werden nach den Wörtern ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 7 EEG2021-EG Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und werden nach den ...
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 3 SolarFördÄndG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... 3 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 18 EEAusG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... - AusglMechAV)". 2. In § 1, § 3 , § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 wird jeweils das Wort ...
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 18 EEGReformG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... Nummer 1 die Angabe „4" durch die Angabe „1" ersetzt. 3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „nach § ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 3 EENG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... von EEG-Reserve" gestrichen. e) Nummer 7 wird Nummer 4. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 ... 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 ... In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz ... ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt. 7. § 7 ... In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In ... 16 oder § 35 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt. 8. In ... In Absatz 8 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt. 8. In § 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 ... die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt. 8. In § 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 ...
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Artikel 2 AusglMechVEV 2015 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... durch die Wörter „zum EEG-Ausgleichsmechanismus" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben ... ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben (1) Die Übertragungsnetzbetreiber ...
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