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§ 3 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 (EinglMV 2023)

V. v. 13.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.2023 bis 31.12.2023; FNA: 860-2-5-19 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2023, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 6 und 7 berücksichtigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 V. v. 22. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 228 m.W.v. 29. August 2023

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Frühere Fassungen von § 3 EinglMV 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.08.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023
vom 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228

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Zitierungen von § 3 EinglMV 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EinglMV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023
V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228
Artikel 1 2. EinglMV2023ÄndV Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023
... die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt. 3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 5 und 6" durch die Wörter „§ 2 ...


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