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§ 3 - Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV)

V. v. 26.08.2022 BAnz AT 29.08.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Geltung ab 30.08.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-8 Energieversorgung
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§ 3 Vorrang von Transporten von Großtransformatoren



(1) Schienengebundene Transporte von Großtransformatoren sind von Betreibern von Eisenbahnanlagen und Betreibern von Serviceeinrichtungen mit planerischem Vorrang abzuwickeln.

(2) 1Die vorrangige Abwicklung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit durch einen verzögerten Transport des jeweiligen Großtransformators die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist. 2Dabei haben Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen darauf zu achten, dass der Ablauf anderer Verkehre nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies zur Sicherstellung des übergeordneten Interesses der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich ist.

(3) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist anzunehmen, wenn der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes dies durch einen geeigneten Nachweis nach Maßgabe des Absatzes 4 glaubhaft macht.

(4) 1Der Nachweis muss mit der Trassenanmeldung beim Betreiber der Eisenbahnanlage oder dem Betreiber einer Serviceeinrichtung vorgelegt werden und eine Bestätigung des Auftraggebers beinhalten, dass der angemeldete Transport die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. 2Die Trassenanmeldung muss spätestens mit einer Frist von 30 Kalendertagen vor Durchführung des Transportes erfolgen.

(5) § 1 Absatz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 3 EnSiTrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2023Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EnSiTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EnSiTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EnSiTrV Verfahren zur vorrangigen Abwicklung (vom 01.09.2023)
... Werden schienengebundene Transporte nach § 1 oder § 3 außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans angemeldet, die nur unter Einschränkung oder ... Zuweisung von Kapazität in einer Serviceeinrichtung für Transporte nach § 1 oder § 3 ist im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stattzugeben. Hierbei kann innerhalb ... Fahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen Anträgen für Transporte nach § 1 oder § 3 und bestehenden Trassennutzungsverträgen oder bestehenden Verträgen zur Nutzung von ... möglich, können zur Gewährung des Vorranges von Transporten nach § 1 oder § 3 bereits vertraglich vereinbarte Zugtrassen oder bereits vertraglich vereinbarte Nutzungen von ... einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Kann der Transport nach § 1 oder § 3 innerhalb des in Absatz 2 genannten zeitlichen Rahmens durch Kündigung verschiedener ...
§ 5 EnSiTrV Befugnisse der Regulierungsbehörde (vom 01.09.2023)
... 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach § 4 Absatz 4 verlangen, die die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Artikel 1 3. EnSiTrVÄndV Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
... dieser Quelle aus anderen Gründen." 3. Der bisherige § 2 wird § 3 . 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und in dessen Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und ... 3. Der bisherige § 2 wird § 3. 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und in dessen Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die ... Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 2" durch die Angabe „ § 3 " ersetzt. 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und dessen Absatz 1 wird wie ... 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach § 4 Absatz 4 verlangen, die die ...