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§ 3 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
(1) 1Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für den Hersteller zuständig ist. 2Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für die Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs zuständig ist.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile und ihrer Arbeitsweise; dabei ist auch anzugeben, in welcher Konzentration Kennzeichnungslösungen zugegeben werden sollen,
- 2.
- eine schematische Darstellung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile.
(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen für die Zulassung erforderlich erscheinen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 3 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
aktuell | vor 01.04.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EnergieStV Andere Energieerzeugnisse als Gasöle (vom 01.01.2024)
... Gesetzes einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung bedürfen, gelten die §§ 2 bis 7 sinngemäß. Werden Energieerzeugnisse trotz des Verzichts auf eine ... des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß. (2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... nach der Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 , § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". b) ... 3. Die Zwischenüberschrift nach § 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 , § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". 4. ... gestrichen und Satz 1 wie folgt gefasst: „Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 , § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... oder einem Drittland (§ 1a Nummer 7 des Gesetzes)" ersetzt. 5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Zulassung von vollständigen ... des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß." 8. § 9 Absatz ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3 , 53 bis 53a und 55 des Gesetzes". b) Nach § 8 wird folgende Angabe ... wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3 , 53 bis 53a und 55 des Gesetzes". 5. § 1b wird wie folgt geändert: ... durch das Wort „Union" ersetzt. 7. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Wärme, gelten als eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, sofern ... Anlagen an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, sofern ...
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