(1)
1CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet.
2Der Jahresbeitrag vermindert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 25 Prozent.
(2)
1Im Fall von
§ 17 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes kann die Entschädigungseinrichtung in einem Abrechnungsjahr auf die Erhebung des Jahresbetrags verzichten, wenn die Kosten der Beitragserhebung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, um den die verfügbaren Finanzmittel die Zielausstattung unterschreiten.
2Die Voraussetzungen nach Satz 1 liegen in der Regel dann vor, wenn die Unterschreitung der Zielausstattung weniger als 2 Prozent beträgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Artikel 1 2. EntschFinVÄndV ... 34 (weggefallen)". b) Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen. 2. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Im Fall von § ... „(5) Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die ...