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§ 3 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie Vorschriften der sozialen Konditionalität



(1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Begünstigte) sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zu führen,

2.
nach Maßgabe der in Kapitel 2 enthaltenen Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 12 und 26 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) einzuhalten und

3.
ihren Betrieb nach den zur Umsetzung der in der Unionsregelung bezeichneten Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen erlassenen Regelungen (Vorschriften der sozialen Konditionalität), die in einer nach § 26 Absatz 6 Nummer 1 zu erlassenden Rechtsverordnung zu benennen sind, zu führen.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Begünstigten die nach der Unionsregelung notwendigen Informationen zu den ihn betreffenden Verpflichtungen.

(3) 1Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 genehmigen:

1.
aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,

2.
aus Gründen des Klimaschutzes,

3.
aus Gründen des Pflanzenschutzes,

4.
um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,

5.
im Rahmen der Flurneuordnung,

6.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder

7.
zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte.

2Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 7 dürfen nicht gewährt werden, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes entgegenstehen.

(4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.

(5) 1Sofern Begünstigte aufgrund von Witterungsbedingungen Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 im Antragsjahr nicht erfüllen können, können die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen. 2Die Ausnahmen sind auf Begünstigte oder Gebiete zu beschränken, die von den Witterungsbedingungen betroffen sind, und nicht länger zuzulassen als unbedingt erforderlich. 3Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können Vorschriften über das zugehörige Verfahren erlassen werden.





 

Frühere Fassungen von § 3 GAPKondG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.11.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
vom 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 GAPKondG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GAPKondG Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie Vorschriften der sozialen Konditionalität (vom 21.11.2024)
... (5) Sofern Begünstigte aufgrund von Witterungsbedingungen Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 im Antragsjahr nicht erfüllen können, können die zuständigen Behörden ...
§ 15 GAPKondG Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (vom 21.11.2024)
... Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2  ...
§ 16 GAPKondG Kontrollen (vom 21.11.2024)
... Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort. ... der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort. Zur Durchführung der Kontrollen können auch Mittel ...
§ 21 GAPKondG Zurechnung von Verstößen (vom 21.11.2024)
... Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. Satz 1 gilt nicht für Begünstigte mit einer ... landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt. (2) Der Begünstigte hat einen Verstoß ... (2) Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser ...
§ 23 GAPKondG Begrenzung der Verwaltungssanktionen (vom 21.11.2024)
... des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit diese dem Geltungsbereich des § 3 Absatz 1  ...
§ 24 GAPKondG Ausnahmen von Verwaltungssanktionen (vom 21.11.2024)
... Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen ...
§ 26 GAPKondG Verordnungsermächtigungen (vom 21.11.2024)
... des Bundesrates zu regeln: 1. die näheren Einzelheiten der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 , 2. die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards gemäß § 3 ... 1 Nummer 1, 2. die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 , 3. die näheren Einzelheiten des Systems zur Kontrolle und Sanktion bezüglich ... Einzelheiten des Systems zur Kontrolle und Sanktion bezüglich der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4. die ... der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 , 4. die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der Region nach § 4 Absatz 2. ... Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 3 Absatz 3 einer Zahlstelle oder einer anderen Behörde ihres Landes übertragen. (6) Das ...
§ 27 GAPKondG Anwendungsbestimmungen (vom 21.11.2024)
...  (2) § 11 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 anzuwenden. (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 , Kapitel 3 und § 25 sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. (4) § 5 ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 4 GAPKondV Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung (vom 17.12.2022)
... nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt. (6) Die antragstellende Person hat sich gegenüber der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1 GAPKondGuaÄndG
... des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... „(5) Sofern Begünstigte aufgrund von Witterungsbedingungen Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 im Antragsjahr nicht erfüllen können, können die zuständigen Behörden ... wird das Wort „Konditionalität" durch die Wörter „Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. 7. Der bisherige § 14 wird § 16 und wie folgt ... von Verstößen (1) Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. Satz 1 gilt nicht für Begünstigte mit einer ... landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt. (2) Der Begünstigte hat einen Verstoß ... (2) Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser ... des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit diese dem Geltungsbereich des § 3 Absatz 1 unterliegen" ersetzt. 13. Der bisherige § 22 wird § 24 und in seinem ... 13. Der bisherige § 22 wird § 24 und in seinem Absatz 1 werden nach der Angabe „ § 3 Absatz 1" die Wörter „Nummer 1 und 2" eingefügt. 14. Nach ... (2) § 11 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 anzuwenden. (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 , Kapitel 3 und § 25 sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. (4) § 5 Absatz 1 ...