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§ 3 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland
(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Lage und die Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,
- 2.
- die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1,
- 3.
- die Lage und die Größe der Fläche, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes neu als Dauergrünland anzulegen ist (Ersatzfläche), soweit diese Voraussetzung für die Genehmigung ist,
- 4.
- soweit die antragstellende Person nicht Eigentümerin der Fläche nach Nummer 1 ist, der Eigentümer dieser Fläche,
- 5.
- soweit die Fläche nach Nummer 3 nicht zum Betrieb der antragstellenden Person gehört, der Begünstigte, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, und die für die Feststellung nach § 4 Absatz 4 erforderlichen Angaben,
- 6.
- soweit keine Ersatzfläche angelegt werden soll, die Gründe hierfür, sowie
- 7.
- die Erklärung, dass die antragstellende Person keiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Stelle unterliegt, die einer Umwandlung entgegenstehen.
(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Eigentümers,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten,
- 3.
- die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers nach § 4 Absatz 6 Satz 2 oder
- 4.
- die Kopie der Genehmigung, wenn die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 9. Dezember 2022 BGBl. I S. 2273 m.W.v. 17. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 3 GAPKondV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 09.12.2022 BGBl. I S. 2273 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 GAPKondV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPKondV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Artikel 1 1. GAPKondVÄndV
... 6 Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden". 2. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Absatzes 1" durch die Wörter „Absatzes ...
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