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§ 3 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Sinn dieser Verordnung ist
- 1.
- „ausländische Stelle" eine nach § 32 Absatz 3 vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle,
- 2.
- „ausschreibende Stelle" die Bundesnetzagentur, sofern nicht nach § 32 Absatz 1 eine andere Stelle mit der Aufgabe betraut worden ist,
- 3.
- „Kooperationsstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat,
- 4.
- „Verbindungsleitung" jede Stromleitung, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden,
- 5.
- „völkerrechtliche Vereinbarung" eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG genutzt werden,
- 6.
- „Zuschlagswert" der Gebotswert des Gebots, das in einer Ausschreibung den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag erhalten hat.
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Zitierungen von § 3 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... Leistung von Anlagen nicht überschreiten, 3. dass der Zuschlagswert abweichend von § 3 Nummer 6 dem Gebotswert des bezuschlagten Gebots entspricht, 4. ein Volumen in Kilowatt nach ...
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