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§ 3 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch

§ 3 Expertengremium



(1) Das Kompetenzzentrum setzt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit ein Expertengremium zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen im Gesundheitswesen (Expertengremium) ein.

(2) 1Das Expertengremium soll interdisziplinär zusammengesetzt sein und besteht aus sieben ernannten ordentlichen Mitgliedern, einschließlich der oder des Vorsitzenden, sowie zwei außerordentlichen Mitgliedern. 2Zur Sicherstellung der Interdisziplinarität ist entsprechend den Gruppen nach § 4 Absatz 4 je eine Vertreterin oder ein Vertreter zu besetzen. 3Die Gesellschaft für Telematik sowie das Bundesministerium für Gesundheit entsenden jeweils eine Person als außerordentliches Mitglied in das Expertengremium. 4Sie können sich zu diesem Zweck durch eine Expertin oder einen Experten vertreten lassen.

(3) Die oder der Vorsitzende fungiert als Schnittstelle zwischen dem Kompetenzzentrum und dem Expertengremium, koordiniert die Arbeit des Expertengremiums, einschließlich der Zuarbeit zum Bericht über die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums und des Expertengremiums, stellt die Beschlussfähigkeit des Expertengremiums sowie die Einhaltung der Geschäfts- und Verfahrensordnung im Expertengremium sicher und wird durch Mehrheitsbeschluss durch die Mitglieder des Expertengremiums gewählt.

(4) Die Liste der Mitglieder des Expertengremiums wird von dem Kompetenzzentrum auf der Wissensplattform nach § 6 veröffentlicht und nach jeder Änderung der Besetzung binnen zwei Wochen aktualisiert.

(5) 1Ernennungen erfolgen für eine Dauer von drei Jahren. 2Insgesamt soll die Amtszeit der einzelnen Mitglieder jeweils sechs Jahre nicht übersteigen. 3Das Besetzungs- und Ausschlussverfahren wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 präzisiert.

(6) 1Das Expertengremium unterstützt das Kompetenzzentrum bei seinen Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 bis 13, 15 und 16. 2Die Unterstützung umfasst die folgenden Aufgaben:

1.
fachliche Beratung,

2.
Erstellung von schriftlichen Expertisen,

3.
Leitung von IOP-Arbeitskreisen nach § 5,

4.
Festlegung und Weiterentwicklung eines Kriterienkatalogs zur Veröffentlichung von Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten nach § 10, der durch das Bundesministerium für Gesundheit freigegeben wird, sowie

5.
Teilnahme an regelmäßigen und außerplanmäßigen Sitzungen; sofern einem Mitglied des Expertengremiums eine persönliche Teilnahme an einer Sitzung nicht möglich ist, kann es sich ausnahmsweise von einem anderen Mitglied vertreten lassen, sofern die Vertretung dem oder der Vorsitzenden zuvor angezeigt wurde.

(7) 1Die darüberhinausgehenden Prozesse und Pflichten bei der Aufgabenerfüllung durch das Expertengremium werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 festgelegt. 2Bei der Erstellung der Regelungen der Geschäfts- und Verfahrensordnung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Expertinnen und Experten des Expertengremiums ihre Mitwirkung bei den Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 bis 13, 15 und 16 inhaltlich unabhängig von der Gruppe nach § 4 Absatz 4, die sie vertreten, ausüben können.

(8) 1Die Gesellschaft für Telematik erstattet den ordentlichen Mitgliedern des Expertengremiums die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände. 2Reisekosten werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz erstattet. 3Im Übrigen erfolgt die Festlegung der Höhe der Erstattung in Verbindung mit den diesbezüglichen Bestimmungen in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18.



 

Zitierungen von § 3 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GIGV Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
... Ausstellung eines Zertifikats hierüber, 9. Ernennung eines Expertengremiums nach § 3 , 10. Benennung von Expertinnen und Experten nach § 4, 11. Einrichtung ...
§ 4 GIGV IOP-Expertenkreis
... zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben heranziehen. (2) Das Expertengremium nach § 3 ernennt im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum Personen, die über Fachwissen in Form von ...
§ 5 GIGV IOP-Arbeitskreise
... die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entsprechend § 3 Absatz 8 . (5) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht eine Liste der IOP-Arbeitskreise und ...
§ 18 GIGV Geschäfts- und Verfahrensordnung
... sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 3 sowie Sicherstellung, dass das Expertengremium Bewertungskriterien definiert, anhand derer ...