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§ 3 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 3 Höhe der Kosten
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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Zitierungen von § 3 GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 20.07.2024)
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 641d" ersetzt. 4. In Nummer 1900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) wird im Gebührentatbestand die Angabe „nach § 620 oder § 641d ...
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