(1) 1Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).
2Während der praxisintegrierenden Studienzeiten bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Landes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitung dieser Dienststelle.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).
(3) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).
2Während der Fachpraxis außerhalb des Bundeskriminalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883