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§ 3 - Gassicherungsverordnung (GasSV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 517; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-5 Energieversorgung
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-5 Energieversorgung
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§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.
(2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung V. v. 31. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 94 m.W.v. 5. April 2023
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Frühere Fassungen von § 3 GasSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung vom 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 GasSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GasSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Artikel 1 1. GasSVÄndV Änderung der Gassicherungsverordnung
... wird wie folgt gefasst: „§ 2 Meldepflichten". 4. § 3 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Begriffsbestimmungen". 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) ...
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