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§ 3 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)
Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:
- 1.
- für konjunkturstatistische Erhebungen:
- a)
- Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
- aa)
- Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- bb)
- Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,
- cc)
- Abteilung 47, mit mindestens 450.000 Euro Jahresumsatz,
- b)
- Abschnitt H - Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- c)
- Abschnitt I - Gastgewerbe mit mindestens 165.000 Euro Jahresumsatz,
- d)
- Abschnitt J - Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- e)
- Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- f)
- Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben - und der Abteilungen 72 - Forschung und Entwicklung und 75 - Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
- g)
- Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;
- 2.
- für strukturstatistische Erhebungen:
- a)
- Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,
- b)
- Abschnitt H - Verkehr und Lagerei,
- c)
- Abschnitt I - Gastgewerbe,
- d)
- Abschnitt J - Information und Kommunikation,
- e)
- Abschnitt K, Gruppe 66.2 - Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,
- f)
- Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen,
- g)
- Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
- h)
- Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
- i)
- Abschnitt P - Erziehung und Unterricht,
- j)
- Abschnitt Q - Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 - Arzt- und Zahnarztpraxen - und der Unterklasse 86.90.1 - Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten -,
- k)
- Abschnitt R - Kunst, Unterhaltung und Erholung,
- l)
- Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie
- m)
- Abschnitt S, Abteilung 96 - Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.
Zitierungen von § 3 HdlDlStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HdlDlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlDlStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HdlDlStatG Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen
... ausgewählt. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt. (3) Maßgebend für die ...
§ 6 HdlDlStatG Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen
... (2) Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben: 1. Jahresumsatz ...
§ 8 HdlDlStatG Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen
... ausgewählt. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt. (3) Maßgebend für die ...
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