§ 3 - Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2372 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 93 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 7613-3-3 Geldwäsche
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§ 3 Art der Datenübermittlung



(1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln.

(2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister die Indexdaten über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfernübertragung.



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