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§ 3 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 3 Verteilung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt sich wie folgt:
- 1.
- 43 Prozent für das Lausitzer Revier, davon
- a)
- 60 Prozent für Brandenburg und
- b)
- 40 Prozent für den Freistaat Sachsen,
- 2.
- 37 Prozent für das Rheinische Revier und
- 3.
- 20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier, davon
- a)
- 60 Prozent für Sachsen-Anhalt und
- b)
- 40 Prozent für den Freistaat Sachsen.
(2) Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach Ländern:
- 1.
- 25,8 Prozent für Brandenburg,
- 2.
- 37 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
- 3.
- 25,2 Prozent für den Freistaat Sachsen sowie
- 4.
- 12 Prozent für Sachsen-Anhalt.
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Zitierungen von § 3 InvKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 InvKG Förderziel und Fördervolumen
... Land bis zu 90 Millionen Euro aus den Mitteln für das Mitteldeutsche Revier gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 . (3) Die Strukturhilfen dienen im Rahmen der Förderziele nach den Absätzen 1 ...
§ 18 InvKG Ansiedlung von Einrichtungen des Bundes in den Revieren
... Kriterien ist bei der Verteilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel nach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen sowie eine möglichst ...
§ 27 InvKG Finanzierung
... und 4 werden in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 realisiert. § 3 ist entsprechend ...
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