Tools:
Update via:
§ 3 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 3 Aufgaben der Bundesanstalt
(1) 1Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114. 2Sie übt die Aufsicht aus
- 1.
- über Institute und sonstige Unternehmen, die den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes unterworfen sind, sowie
- 2.
- über den Handel an Handelsplätzen für Kryptowerte nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes.
(2) 1Für Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. 2Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. 3Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. 4§ 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der Verordnung (EU) Nr. 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, und in der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) enthaltenen Pflichten durch die Institute. 2Sie kann gegenüber einem Institut und den Mitgliedern seines Leitungsorgans Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden. 3Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.
Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 3 KMAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 30.12.2024 | Artikel 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 KMAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KMAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KMAG Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt (vom 30.12.2024)
... (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes oder sonstige aufsichtsrechtliche Vorgaben oder die in § 3 Absatz 1 Satz 4 genannten Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. Die Befugnis nach Satz 1 ... (EU) 2022/2554 oder dieses Gesetzes eingehalten werden, 2. Missstände nach § 3 Absatz 1 Satz 4 zu verhindern oder zu beseitigen oder 3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen ... oder Risikopositionen in Bezug auf Kryptowerte zu verringern, soweit dies zur Wahrnehmung der in § 3 Absatz 1 Satz 2 und 4 genannten Aufgaben erforderlich ist. (9) Die Bundesanstalt entscheidet in ...
§ 21 KMAG Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... bestimmte Arten von Instituten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und 4 erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die ... § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. b) ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 4" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... (EU) 2022/2554" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. c) ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 4" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10. f) In Absatz 8 werden die Wörter „ § 3 Satz 2 und 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 4" ersetzt. ... In Absatz 8 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 4" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Satz 2 und 4" ersetzt. 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... b der Verordnung (EU) 2023/1114." c) In Absatz 7 werden die Wörter „ § 3 Satz 2 und 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 4" ersetzt. ... In Absatz 7 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 4" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Satz 2 und 4" ersetzt. 14. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_KMAG.htm