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§ 3 - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
- 1.
- Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
- 2.
- Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
- 3.
- 1Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. 2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
- 4.
- 1Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. 2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
- 5.
- 1Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. 2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. 3Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
- 5a.
- Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
- 6.
- 1Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. 2Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
- 7.
- 1Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
- a)
- in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
- b)
- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
- c)
- zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
- d)
- zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
- e)
- von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
- 8.
- a)
- Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
- b)
- Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
- 9.
- 1Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
- a)
- Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
- b)
- Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
- c)
- See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
- 10.
- 1Fahrzeugen, die zugelassen sind
- a)
- für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
- b)
- für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
- c)
- für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
- d)
- für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
- 11.
- (weggefallen)
- 12.
- Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
- 13.
- 1ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. 2Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
- 14.
- ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
- 15.
- ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
- 16.
- 1Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. 2Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes G. v. 6. Juni 2017 BGBl. I S. 1491 m.W.v. 10. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 3 KraftStG 2002
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.06.2017 | Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1491 |
aktuell vorher | 10.03.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 06.03.2017 BGBl. I S. 399 |
aktuell vorher | 12.06.2015 | Artikel 1 Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG) vom 08.06.2015 BGBl. I S. 901 |
aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 27.05.2010 BGBl. I S. 668 |
aktuell vorher | 01.07.2009 (02.06.2010) | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 27.05.2010 BGBl. I S. 668 |
aktuell | vor 01.07.2009 (02.06.2010) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 KraftStG 2002
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KraftStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftStG 2002 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KraftStG 2002 Dauer der Steuerpflicht (vom 23.10.2020)
... zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für ...
§ 10 KraftStG 2002 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger (vom 01.09.2007)
... Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, ... befreit ist, es sei denn, dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet wird. (3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres ...
§ 17 KraftStG 2002 Sonderregelung für bestimmte Behinderte (vom 10.06.2017)
... zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im ...
Zitat in folgenden Normen
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 2 GüKG Ausnahmen (vom 19.07.2024)
... mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der ...
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 3 KraftStDV Steuererklärung
... (3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist. (4) Die Steuererklärung kann ...
§ 7 KraftStDV Steuervergünstigungen (vom 01.09.2023)
... anzuzeigen. (6) Als Zeitraum, für den jeweils eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Fall der ...
Verordnung über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizerischen Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
V. v. 27.03.1985 BGBl. I S. 615; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.1994 BGBl. I S. 1076
§ 1 KraftStCHEV
... (2) Die für Personenkraftfahrzeuge vorgesehene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
Artikel 1 5. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die ...
Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 399
Artikel 4 SchwarzArbBStG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... § 3 Nummer 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1491
Artikel 2 6. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach ...
Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 2. VerkehrStÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1) (vom 23.10.2020)
... in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Hochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 (HWKraftStAbV2021)
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3919
§ 1 HWKraftStAbV2021 Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung oder zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen
... im Juli 2021 ausgelösten Ausnahmesituation werden 1. Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9 , § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ...
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)
neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
§ 3 KraftStDV 2002 Steuererklärung
... bedarf es nicht 1. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist, 2. bei Fahrzeugen, ... (§ 9) unterliegen, 3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des Gesetzes von der Steuer befreit ...
§ 7 KraftStDV 2002 Steuervergünstigungen (vom 01.07.2009)
... Behörde. (2) Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der ...
SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung
V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 845
§ 1 SARSCoV2-KraftStV Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung und zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen
... ausgelösten Ausnahmesituation werden 1. Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9 , § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ...
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