(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:
- 1.
- bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,
- 2.
- bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.
(2) 1Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. 2Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.
(3) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.
(4) 1Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. 2Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1720
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905
Artikel 1 1. KSGÄndG Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Beitrag des Sektors ... bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen" gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ... b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Beitrag des Sektors ... und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in ...
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG ... Verordnungsermächtigung Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 2 werden Ziele für technische Senken für die Jahre 2035, 2040 und 2045 bestimmt. Die ... Restemissionen, die Grundlage für die Festlegung nach Satz 2 ist. Die Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... wie folgt gefasst: „(1) Zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 wird eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt. Dazu ... haben ihren angemessenen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 zu leisten. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne ... sowie sektorübergreifend zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele gemäß § 3 Absatz 1 ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der ...