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§ 3 - Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
Geltung ab 13.07.2017; FNA: 2125-44-19 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen



Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen.

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Zitierungen von § 3 LMIDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LMIDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMIDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LMIDV Verkehrs- und Abgabeverbote (vom 01.02.2024)
... bereitgestellt werden, 17. den Anforderungen für ein Verzeichnis der Zutaten nach § 3 oder 18. den Anforderungen der Kennzeichnung in deutscher Sprache nach § 2 in ...