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§ 3 - Nachweisgesetz (NachwG)

Artikel 1 G. v. 20.07.1995 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.07.1995; FNA: 800-25 Arbeitsvertragsrecht
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§ 3 Änderung der Angaben



1Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. 2Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.





 

Frühere Fassungen von § 3 NachwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 NachwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NachwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NachwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 3. entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 1 RL2019/1152-UG Änderung des Nachweisgesetzes
... werden durch die Wörter „in den Absätzen 1 bis 4" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat ... für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen." 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Bußgeldvorschriften ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 3. entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 50 BEG IV Änderung des Nachweisgesetzes
... 3 Satz 2 Nummer 2. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ... 4, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... 3 Satz 1" ersetzt. d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „ § 3 Satz 1" wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.  ... 3 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 3 Satz 1" wird durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 4. In § 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 2" ...