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§ 3 - Netzreserveverordnung (NetzResV)
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1947 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 752-6-17 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.07.2013; FNA: 752-6-17 Elektrizität und Gas
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§ 3 Prüfung und Bestätigung des Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve
(1) 1Die Bundesnetzagentur prüft bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres den Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve. 2Ein eventuell bestehender Bedarf wird von ihr bestätigt. 3Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. 4Die Ergebnisse der Prüfung, die Analysen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2, die dieser zu Grunde liegenden Annahmen, Parameter, Szenarien, Methoden sowie die zum 30. April des jeweiligen Jahres für die jeweils folgenden fünf Jahre prognostizierten Einzelwerte der Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Netzverluste und gegebenenfalls die Bestätigung werden in einem Bericht veröffentlicht.
(2) 1Grundlage der Prüfung ist eine von den Betreibern von Übertragungsnetzen jährlich gemeinsam erstellte Analyse
- 1.
- der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten auch im Hinblick auf deren technische Eignung für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich ihrer Anfahrzeiten und ihrer Laständerungsgeschwindigkeiten,
- 2.
- der wahrscheinlichen Entwicklung der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten im Hinblick auf das jeweils folgende Winterhalbjahr sowie mindestens eines der weiteren darauf folgenden vier Betrachtungsjahre (Systemanalyse) und
- 3.
- des eventuellen Bedarfs an Netzreserve.
(3) 1Maßstab der Analysen der Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfung der Bundesnetzagentur ist die Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 2 Absatz 2 durch Vorhaltung von Erzeugungskapazitäten insbesondere als Redispatchpotential. 2Bei den Analysen sind insbesondere bestehende Netzengpässe und mögliche Entwicklungen im Hinblick auf den Netzausbau zu berücksichtigen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die im jeweils "neuen" Satz 7 und 8 nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 6 Nr. 4 b) cc) und dd) G. v. 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) wurden sinngemäß in Satz 6 und 7 konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3106 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 3 NetzResV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 6 Strommarktgesetz vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
aktuell | vor 30.07.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 NetzResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NetzResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NetzResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 NetzResV Anwendungsbereich, Vorrang der Netzreserve, Umgang mit bestehenden Verträgen (vom 30.07.2016)
... über die Nutzung bestimmter Anlagen gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 9 (vertragliches Schuldverhältnis). Der Einsatz der Anlagen der Netzreserve ...
§ 4 NetzResV Verfahren, Möglichkeit zur Interessenbekundung (vom 30.07.2016)
... Im Fall eines von der Bundesnetzagentur nach § 3 bestätigten zusätzlichen Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 13 EnWG Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen (vom 29.12.2023)
... und den in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr erstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung der Kosten. ...
§ 13b EnWG Stilllegungen von Anlagen (vom 16.05.2024)
... der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Die Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach ...
§ 13e EnWG Kapazitätsreserve (vom 29.12.2023)
... Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste. (6) ...
Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 5 KapResV Verhältnis zur Regelenergie, zu abschaltbaren Lasten und zur Netzreserve
... können, berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber sie beim Umfang der nach den §§ 3 und 4 der Netzreserveverordnung zu beschaffenden Netzreserve ...
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 3 KVBG Begriffsbestimmungen (vom 10.12.2020)
... welcher nach der jeweils aktuellen Reservebedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 ...
§ 18 KVBG Zuschlagsverfahren (vom 27.07.2021)
... § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der zuletzt erstellten Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung erforderlich waren. Erforderlich im Sinne von Satz 2 sind alle Steinkohleanlagen, die ... waren, aber deren Stilllegung den Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung erhöhen würde. Bei der gemeinsamen Stellungnahme nach Satz 2 ... künftigen Betrachtungszeiträume, welche in der zuletzt erstellten Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Netzreserveverordnung analysiert und von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung ... 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Netzreserveverordnung analysiert und von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung bestätigt wurden. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die gemeinsame ...
§ 26 KVBG Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung (vom 24.12.2022)
... auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § ...
§ 37 KVBG Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
... auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § ... unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne von Nummer 1 innerhalb der Prüfung nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung entscheidet, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021)
... die Festlegung der Südregion sind die Daten der letzten abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung ." 24. In § 33a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 4 KWKStrRÄndG Änderung der Netzreserveverordnung
... 3 Absatz 2 Satz 5 der Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die durch Artikel 6 ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... die Festlegung des Gebiets sind die Daten der letzten abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung und die nach § 13 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes ...
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... und den in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr erstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz 1 enthält eine ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Die Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter ... Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch ...
Artikel 6 StroMaG Änderung der Reservekraftwerksverordnung
... auch systemrelevante Mehrfachfehler angemessen beherrscht werden." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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