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§ 3 - Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)

§ 3 Einräumung der technischen Zugangsberechtigung



(1) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist durch die Notarkammer einzuräumen.

(2) 1Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 soll durch die zu vertretende Amtsperson eingeräumt werden. 2Wird die technische Zugangsberechtigung nicht durch die zu vertretende Amtsperson eingeräumt, so ist sie durch die Notarkammer einzuräumen.

(3) 1Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 ist durch die Bundesnotarkammer einzuräumen. 2Bei Beteiligten und hinzugezogenen Personen setzt die Einräumung der technischen Zugangsberechtigung eine Registrierung unter Nachweis der Identität mittels eines elektronischen Identitätsnachweises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes voraus. 3Bei Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes sind folgende Daten auszulesen und als Nutzerdaten zu speichern:

1.
Familienname,

2.
Geburtsname,

3.
Vornamen,

4.
Doktorgrad,

5.
Tag der Geburt,

6.
Ort der Geburt,

7.
Anschrift,

8.
Staatsangehörigkeit,

9.
Dokumentenart,

10.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer und

11.
dienste- und kartenspezifische Kennzeichen.

4Bei Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes sind die in Satz 3 Nummer 1 bis 10 genannten Daten sowie die eindeutige Kennung auszulesen und als Nutzerdaten zu speichern, soweit sie in dem Datensatz des elektronischen Identifizierungsmittels enthalten sind.

(4) 1Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ist von der Amtsperson einzuräumen, bei der die Person beschäftigt ist. 2Diese Amtsperson kann den bei ihr beschäftigten Personen auch die Befugnis einräumen, weitere technische Zugangsberechtigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu erteilen. 3Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden. 4Der beschäftigenden Amtsperson im Sinne dieses Absatzes steht deren Notarvertretung gleich.



 

Zitierungen von § 3 NotViKoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NotViKoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotViKoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NotViKoV Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung
... Amtsperson oder eine von dieser dazu ermächtigte Person entzogen werden. § 3 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Wird der Notar vorläufig seines Amtes enthoben, ... technische Zugangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 4 Satz 2 bleiben hiervon unberührt. Sie können von dem Notar nicht mehr geändert ...
§ 10 NotViKoV Technische Abwicklung der Identitätsfeststellung
... Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes die in § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 8 genannten Daten und 2. bei Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach ... Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes die in § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 8 genannten Daten, soweit sie in dem Datensatz des elektronischen Identifizierungsmittels enthalten ...
§ 12 NotViKoV Erstellen qualifizierter elektronischer Signaturen
... Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 Satz 3 ; 2. bei Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 ... Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 Satz 4 ...
§ 13 NotViKoV Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
... Soweit dies zur Registrierung eines Nutzers unter Nachweis seiner Identität nach § 3 Absatz 3 erforderlich ist, dürfen die nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 ausgelesenen Daten ... unter Nachweis seiner Identität nach § 3 Absatz 3 erforderlich ist, dürfen die nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 ausgelesenen Daten verarbeitet werden. (2) Soweit dies zur Verwaltung von Nutzerdaten, ...