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§ 3 - Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
V. v. 04.03.2019 BGBl. I S. 187 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 09.03.2019; FNA: 303-1-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 09.03.2019; FNA: 303-1-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 3 Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten
(1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:
- 1.
- der Amtssitz,
- 2.
- der Amtsbereich,
- 3.
- der Beginn der amtlichen Tätigkeit,
- 4.
- das Ende der amtlichen Tätigkeit,
- 5.
- die Anschriften und geographischen Koordinaten der Geschäftsstellen und
- 6.
- die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.
(2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:
- 1.
- die Öffnungszeiten,
- 2.
- eine Telefonnummer,
- 3.
- eine Telefaxnummer,
- 4.
- eine E-Mail-Adresse und
- 5.
- eine Internetadresse.
(3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.
(4) 1Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. 2Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung V. v. 17. Dezember 2021 BGBl. I S. 5219 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 3 NotVPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 NotVPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NotVPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotVPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NotVPV Frühere Amtspersonen (vom 01.08.2022)
... Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesnotarordnung sowie die Angaben nach § 2 Absatz 1 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 4 dieser Verordnung ...
§ 5 NotVPV Notarvertretung (vom 01.08.2022)
... einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend. (2) Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen ...
§ 6 NotVPV Eintragungen (vom 01.08.2021)
... hat. Sie stellt den Amtspersonen für die Mitteilung der in § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 2 bezeichneten Angaben eine Webanwendung zur Verfügung und nimmt die entsprechenden ...
§ 8 NotVPV Löschungen (vom 01.08.2022)
... die Bundesnotarkammer unverzüglich die zu dieser Tätigkeit gehörenden Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 . Endet mit dem Ende der amtlichen Tätigkeit die Bestellung als Amtsperson, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 7 NotBRMoG Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... vor Nummer 1 die Wörter „zum Zweck der Urkundensuche" gestrichen. 3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 4 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... und die Angabe „und 2" wird durch die Angabe „bis 3" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ...
Artikel 5 PatAnwVVEVuaÄndV Weitere Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...
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