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§ 3 - Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53 k.a.Abk.)
V. v. 21.11.1953 BAnz. Nr. 244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 722-2-1 Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 722-2-1 Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen
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§ 3 Geltung der Preisvorschriften
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften.
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Zitierungen von § 3 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PreisV 30/53 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisV 30/53 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PreisV 30/53 Selbstkostenpreise (vom 01.04.2022)
... werden, sie dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn 1. Preise nach den §§ 3 und 4 nicht festgestellt werden können oder 2. eine Mangellage vorliegt oder der ...
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