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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2024 aufgehoben
§ 3 - Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV)
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 92; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 01.04.2023 bis 30.06.2024; FNA: 860-9-3-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.04.2023 bis 30.06.2024; FNA: 860-9-3-2 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Antragstellung
(1) 1Die Zuständigkeit für den Antrag auf Zuschuss anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die medizinische und berufliche Leistungen als Komplexleistung erbringen, bestimmt sich nach dem jeweiligen Hauptbeleger. 2Hauptbeleger ist derjenige Rehabilitationsträger gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der bei dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer im Jahr 2022 den quantitativ größten Belegungsanteil hatte. 3Ist der Hauptbeleger
- 1.
- die gesetzlichen Krankenkassen, so ist die Siemens-Betriebskrankenkasse zuständig,
- 2.
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zuständig,
- 3.
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
(2) 1Handelt es sich bei dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch um ein Berufsbildungswerk, ein Berufsförderungswerk oder eine von der Bundesagentur für Arbeit als Einrichtung nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene vergleichbare Einrichtung, ist der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. 2Vergleichbare Einrichtungen nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die keine entsprechende Zulassung als Einrichtung von der Bundesagentur für Arbeit haben, stellen den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen und die Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlung Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erfüllen.
(3) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.
(4) 1Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch. 2Im Antrag sind die entstandenen Energiekosten für das Jahr 2021 und das Jahr 2022 und die Differenz aus den beiden Jahren anzugeben sowie ein Nachweis nach § 4 zu übermitteln. 3Bei der Antragstellung haben die anspruchsberechtigten Leistungserbringer zu bestätigen, dass kein Verbot nach § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vorliegt. 4Auf Aufforderung der zuständigen Rehabilitationsträger sind weitere Unterlagen nachzureichen.
(5) Die zuständigen Rehabilitationsträger haben die Antragsdaten der Leistungserbringer der mit der Erfolgskontrolle nach § 36a Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Antrag kann bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) gestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 406 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 3 ReHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 4 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ReHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ReHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Artikel 4 HFinG 2023 Änderung der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung
... § 3 Absatz 6 der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 92) wird wie folgt gefasst: „(6) Der ...
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