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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2024 aufgehoben
Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung - ReHV)
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 92; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 01.04.2023 bis 30.06.2024; FNA: 860-9-3-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.04.2023 bis 30.06.2024; FNA: 860-9-3-2 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
Auf Grund des § 36a Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Nähere zu den konkreten Voraussetzungen des einmaligen Energiekostenzuschusses gemäß § 36a Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, das Verfahren zur Antragstellung und zum Nachweis der entstandenen Kosten.
§ 2 Entstandene Energiekosten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die entstandenen Energiekosten im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Summe aller Aufwendungen im Sinne der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für den Verbrauch von Strom, Gas, Fernwärme und anderen Brennstoffarten, insbesondere Heizöl, Pellets und Flüssiggas, die in dem maßgeblichen Kalenderjahr in der Einrichtung tatsächlich entstanden sind, abzüglich gewährter Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz. 2Zur Berechnung der Aufwendungen sind näherungsweise Schätzungen zulässig, sofern anteilige Verbrauchswerte und deren Energiekosten nicht vorliegen.
(2) 1Bei der Berechnung der Energiekosten sind nur Gebäude und Räumlichkeiten zu berücksichtigen, in denen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen oder Leistungen zur medizinischen Vorsorge erbracht werden. 2Gebäude und Räumlichkeiten, die nicht ausschließlich für die Erbringung von Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen genutzt werden, werden entsprechend ihrer Nutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung anteilig berücksichtigt.
(3) Zusätzlich zu § 36a Absatz 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Einnahmen aus dem Verkauf von eigenerzeugter Energie oder bezogener Energie zu berücksichtigen.
(4) Liegt der Betriebsbeginn einer Einrichtung nach dem 1. Januar 2021, so sind die entstandenen Energiekosten ihres Rumpfjahres 2021 auf das gesamte Kalenderjahr 2021 hochzurechnen.
(5) Sind wegen des Betriebsbeginns einer Einrichtung nach dem 31. Dezember 2021 keine Energiekosten im Jahr 2021 angefallen, ist eine Differenz im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht festzustellen und daher ein Zuschuss ausgeschlossen.
§ 3 Antragstellung
(1) 1Die Zuständigkeit für den Antrag auf Zuschuss anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die medizinische und berufliche Leistungen als Komplexleistung erbringen, bestimmt sich nach dem jeweiligen Hauptbeleger. 2Hauptbeleger ist derjenige Rehabilitationsträger gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der bei dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer im Jahr 2022 den quantitativ größten Belegungsanteil hatte. 3Ist der Hauptbeleger
- 1.
- die gesetzlichen Krankenkassen, so ist die Siemens-Betriebskrankenkasse zuständig,
- 2.
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zuständig,
- 3.
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
(2) 1Handelt es sich bei dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch um ein Berufsbildungswerk, ein Berufsförderungswerk oder eine von der Bundesagentur für Arbeit als Einrichtung nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene vergleichbare Einrichtung, ist der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. 2Vergleichbare Einrichtungen nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die keine entsprechende Zulassung als Einrichtung von der Bundesagentur für Arbeit haben, stellen den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen und die Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlung Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erfüllen.
(3) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.
(4) 1Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch. 2Im Antrag sind die entstandenen Energiekosten für das Jahr 2021 und das Jahr 2022 und die Differenz aus den beiden Jahren anzugeben sowie ein Nachweis nach § 4 zu übermitteln. 3Bei der Antragstellung haben die anspruchsberechtigten Leistungserbringer zu bestätigen, dass kein Verbot nach § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vorliegt. 4Auf Aufforderung der zuständigen Rehabilitationsträger sind weitere Unterlagen nachzureichen.
(5) Die zuständigen Rehabilitationsträger haben die Antragsdaten der Leistungserbringer der mit der Erfolgskontrolle nach § 36a Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Antrag kann bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) gestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 406 m.W.v. 29. Dezember 2023
§ 4 Nachweis
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Dem Antrag des anspruchsberechtigten Leistungserbringers ist ein Nachweis über die entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2022 beizufügen, aus dem sich auch die errechnete Zuschusshöhe ergibt. 2Der Nachweis ist durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschafts- oder eine Buchprüfungsgesellschaft sowie das jeweils zuständige Revisionsamt für diejenigen Rehabilitationseinrichtungen, die durch die Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden (sachverständiger Dritter), zu erstellen und die Unterlagen sind durch diesen auf Plausibilität zu beurteilen. 3Der sachverständige Dritte kann die erforderlichen Unterlagen vom anspruchsberechtigten Leistungserbringer anfordern und insbesondere auf die Jahresabschlüsse der Jahre 2021 und 2022 und alle damit im Zusammenhang stehenden Belege für Energiekosten zurückgreifen. 4Der notwendige Inhalt des Nachweises ergibt sich aus der Anlage.
(2) 1Der anspruchsberechtigte Leistungserbringer trägt die Verantwortung für den von ihm gestellten Antrag und die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem sachverständigen Dritten übergebenen Unterlagen. 2Er hat dem sachverständigen Dritten die Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Unterlagen zu bestätigen.
(3) 1Die Kosten für den Nachweis nach Absatz 1 werden dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer in angemessener Höhe erstattet. 2Dem Antrag ist ein Beleg über die Kosten beizufügen, die dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer durch die Erstellung des Nachweises entstanden sind.
§ 5 Steuerrechtliche Wirkung
Die als Zuschuss nach den genannten Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind als steuerbare Betriebseinnahmen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegen insofern der Besteuerung.
§ 6 Verwaltungsvereinbarung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schließt mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. sowie der Siemens-Betriebskrankenkasse eine Verwaltungsvereinbarung über die näheren Bestimmungen der Bereitstellung und Auszahlung der Mittel sowie über die Übernahme von anfallenden Verwaltungskosten.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 ändert mWv. 1. Juli 2024 ReHV
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 5)
Nachweis über die entstandenen Energiekosten nach § 4 Absatz 1 ReHV zum Antrag der (Rehabilitations-/Vorsorgeeinrichtung) vom …
In der Funktion als beauftragter sachverständiger Dritter/zuständiges Revisionsamt der
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(Name, Anschrift, der Rehabilitations-/Vorsorgeeinrichtung)
habe ich/haben wir den Antrag der vorbezeichneten Rehabilitations-/Vorsorgeeinrichtung auf der Grundlage der mir/uns vorgelegten Belege, Bücher sowie der mir/uns erteilten Auskünfte auf Plausibilität geprüft. Hierbei sind mir/uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die mich/uns zu der Auffassung gelangen lassen, dass der Antrag nicht in Übereinstimmung mit den Regelungen der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung erstellt worden ist.
Die entstandenen Energiekosten nach § 2 ReHV lauten wie folgt:
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Entstandene Energiekosten (Gesamtkosten) für das Jahr 2022
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Entstandene Energiekosten (Gesamtkosten) für das Jahr 2021
§ 2 der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV) wurde berücksichtigt. Insbesondere wurden Einspeisevergütungen, Einnahmen aus dem Verkauf eigenerzeugter Energie sowie erhaltene Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz abgezogen und bei der Berechnung der entstandenen Energiekosten sind nur solche Gebäude und Räumlichkeiten berücksichtigt, in denen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen im Sinne des SGB IX oder medizinische Vorsorgeleistungen erbracht werden. Die Höhe der entstandenen Energiekosten liegt zu den verschiedenen Energieträgern einzeln dokumentiert vor und kann auf Nachfrage nachgewiesen werden.
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Name der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers, der vereidigten Buchprüferin bzw. des vereidigten Buchprüfers, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Buchprüfungsgesellschaft/Angabe des Revisionsamtes
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Adressangabe (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
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Ansprechpartnerin/Ansprechpartner
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Telefonnummer
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Kosten des Wirtschaftsprüfers für diese Bescheinigung
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Datum und Unterschrift der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers/der vereidigten Buchprüferin/des vereidigten Buchprüfers/des zuständigen Revisionsamtes
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