Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2024 aufgehoben

§ 6 - Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV)

V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 92; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 01.04.2023 bis 30.06.2024; FNA: 860-9-3-2 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Verwaltungsvereinbarung



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schließt mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. sowie der Siemens-Betriebskrankenkasse eine Verwaltungsvereinbarung über die näheren Bestimmungen der Bereitstellung und Auszahlung der Mittel sowie über die Übernahme von anfallenden Verwaltungskosten.



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