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§ 3 - Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SEFPrV)
Artikel 4 V. v. 24.09.2024
BGBl. 2024 I Nr. 296
, S. 26
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-87
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
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§ 4
§ 3 Inhalt der Prüfung
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren" nach
§ 4
statt.
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§ 3 SEFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SEFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
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,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 SEFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in
§ 3
in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs. (5) Die erfolgreich ...
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