§ 3 - Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SEFPrV)

Artikel 4 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 26
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-87 Berufliche Bildung
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§ 3 Inhalt der Prüfung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren" nach § 4 statt.

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Zitierungen von § 3 SEFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SEFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SEFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs. (5) Die erfolgreich ...


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