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§ 3 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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§ 3 Voraussetzungen



Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn

1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,

2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und

3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.

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