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§ 3 - Samenspenderregistergesetz (SaRegG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 16a Abs. 1 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 212-5 Gesundheitswesen
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§ 3 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Abgabe von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung



(1) Die Entnahmeeinrichtung darf Samen zur heterologen Verwendung nur an eine Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne des § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes (Einrichtung der medizinischen Versorgung) und nur abgeben, wenn die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist.

(2) Bei der Abgabe des Samens zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung hat die Entnahmeeinrichtung der Einrichtung der medizinischen Versorgung die Spendenkennungssequenz oder die eindeutige Spendennummer zu übermitteln.



 

Zitierungen von § 3 SaRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SaRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SaRegG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert, 2. entgegen § 3 Absatz 1 eine Samenspende abgibt, 3. entgegen § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1, 2 oder ... 2. entgegen § 3 Absatz 1 eine Samenspende abgibt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 , § 6 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 Satz 1 eine Spendenkennungssequenz, eindeutige Spendennummer ...