Tools:
Update via:
§ 3 - Samenspenderregistergesetz (SaRegG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 16a Abs. 1 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 212-5 Gesundheitswesen
| |
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 212-5 Gesundheitswesen
| |
§ 3 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Abgabe von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Entnahmeeinrichtung darf Samen zur heterologen Verwendung nur an eine Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne des § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes (Einrichtung der medizinischen Versorgung) und nur abgeben, wenn die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist.
(2) Bei der Abgabe des Samens zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung hat die Entnahmeeinrichtung der Einrichtung der medizinischen Versorgung die Spendenkennungssequenz oder die eindeutige Spendennummer zu übermitteln.
Zitierungen von § 3 SaRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SaRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 SaRegG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert, 2. entgegen § 3 Absatz 1 eine Samenspende abgibt, 3. entgegen § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1, 2 oder ... 2. entgegen § 3 Absatz 1 eine Samenspende abgibt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 , § 6 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 Satz 1 eine Spendenkennungssequenz, eindeutige Spendennummer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_SaRegG_Samenspenderregistergesetz.htm