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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 15.12.2024

§ 3 - Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)

G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301
Geltung ab 15.12.2024; FNA: 2129-72 Umweltschutz
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§ 3 Pflichten der Zugangsberechtigten und Betreiber der Schienenwege



(1) Zugangsberechtigte haben bei der Beantragung der Zuweisung von Schienenwegkapazität nach Maßgabe der Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Betreibern der Schienenwege anzuzeigen, ob ein Zug mindestens einen lauten Wagen umfasst.

(2) 1Können Zugangsberechtigte bei der Beantragung der Zuweisung von Schienenwegkapazität nicht ausschließen, dass ein Zug auch laute Güterwagen mitführt, dürfen sie nur die Zuweisung solcher Schienenwegkapazität beantragen, die keine leiseren Strecken umfasst, soweit der Betrieb lauter Güterwagen nicht ausnahmsweise nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 zulässig ist. 2Im Falle der Inanspruchnahme einer Ausnahme haben die Zugangsberechtigten dem Betreiber der Schienenwege bei der Antragstellung mitzuteilen, welche Ausnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 vorliegt.

(3) 1Betreibt ein Betreiber von Schienenwegen leisere Strecken, so hat er in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken zu veröffentlichen. 2Ferner hat der Betreiber der Schienenwege zu veröffentlichen, welche Strecken seines Netzes „leisere Strecken" sind.

(4) 1Betreiber der Schienenwege dürfen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken nur stattgeben, wenn Zugangsberechtigte bei der Beantragung ausschließen, dass laute Güterwagen eingesetzt werden, oder der Betrieb lauter Güterwagen auf diesen Strecken ausnahmsweise zulässig ist. 2Die Ausnahmen bestimmen sich nach den besonderen Vorschriften für gestörten Betrieb in Abschnitt 4.4.1 oder bei Infrastrukturarbeiten und Wageninstandhaltung in Abschnitt 4.4.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014.

(5) 1Betreiber der Schienenwege müssen durch regelmäßige, mindestens jedoch quartalsweise Stichproben überprüfen, ob bei der Nutzung der Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken laute Güterwagen ohne das Vorliegen einer Ausnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 eingesetzt werden. 2Die Stichproben können im Nachgang zur Nutzung der Schienenwegkapazität erfolgen.



 

Zitierungen von § 3 SchlärmschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchlärmschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlärmschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchlärmschG Auskunftspflichten der Zugangsberechtigten und der Betreiber der Schienenwege
... diejenigen Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach § 3 zu überwachen. Die Übermittlung hat innerhalb eines Monats und kostenfrei zu ...
§ 6 SchlärmschG Überwachung durch die zuständige Behörde
... der Einhaltung der Pflichten der Zugangsberechtigten sowie der Betreiber der Schienenwege nach § 3 zu überwachen. (2) Die Überwachung nach Absatz 1 hat ...
§ 8 SchlärmschG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einem dort genannten Antrag stattgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 ...