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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 15.12.2024

Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)

G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301
Geltung ab 15.12.2024; FNA: 2129-72 Umweltschutz
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Zweck des Gesetzes



Zweck dieses Gesetzes ist es, auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur das Betriebsverbot lauter Güterwagen durchzusetzen, das nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, ab dem 15. Dezember 2024 gilt.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) „Laute Güterwagen" im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014.

(2) „Leisere Strecken" im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach Maßgabe des Artikels 5b der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 bestimmt und nach Maßgabe des Artikels 5c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Eisenbahnagentur der Europäischen Union benannt worden sind.

(3) Für dieses Gesetz sind im Übrigen die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie des § 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes anzuwenden.


§ 3 Pflichten der Zugangsberechtigten und Betreiber der Schienenwege



(1) Zugangsberechtigte haben bei der Beantragung der Zuweisung von Schienenwegkapazität nach Maßgabe der Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Betreibern der Schienenwege anzuzeigen, ob ein Zug mindestens einen lauten Wagen umfasst.

(2) 1Können Zugangsberechtigte bei der Beantragung der Zuweisung von Schienenwegkapazität nicht ausschließen, dass ein Zug auch laute Güterwagen mitführt, dürfen sie nur die Zuweisung solcher Schienenwegkapazität beantragen, die keine leiseren Strecken umfasst, soweit der Betrieb lauter Güterwagen nicht ausnahmsweise nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 zulässig ist. 2Im Falle der Inanspruchnahme einer Ausnahme haben die Zugangsberechtigten dem Betreiber der Schienenwege bei der Antragstellung mitzuteilen, welche Ausnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 vorliegt.

(3) 1Betreibt ein Betreiber von Schienenwegen leisere Strecken, so hat er in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken zu veröffentlichen. 2Ferner hat der Betreiber der Schienenwege zu veröffentlichen, welche Strecken seines Netzes „leisere Strecken" sind.

(4) 1Betreiber der Schienenwege dürfen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken nur stattgeben, wenn Zugangsberechtigte bei der Beantragung ausschließen, dass laute Güterwagen eingesetzt werden, oder der Betrieb lauter Güterwagen auf diesen Strecken ausnahmsweise zulässig ist. 2Die Ausnahmen bestimmen sich nach den besonderen Vorschriften für gestörten Betrieb in Abschnitt 4.4.1 oder bei Infrastrukturarbeiten und Wageninstandhaltung in Abschnitt 4.4.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014.

(5) 1Betreiber der Schienenwege müssen durch regelmäßige, mindestens jedoch quartalsweise Stichproben überprüfen, ob bei der Nutzung der Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken laute Güterwagen ohne das Vorliegen einer Ausnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 eingesetzt werden. 2Die Stichproben können im Nachgang zur Nutzung der Schienenwegkapazität erfolgen.


§ 4 Auskunftspflichten der Zugangsberechtigten und der Betreiber der Schienenwege



(1) 1Die zuständige Behörde kann von den Zugangsberechtigten sowie den Betreibern der Schienenwege verlangen, ihr diejenigen Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach § 3 zu überwachen. 2Die Übermittlung hat innerhalb eines Monats und kostenfrei zu erfolgen. 3Die zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Aufbereitung der Daten bestimmen. 4Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

(2) Die Zugangsberechtigten sowie die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, die nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Daten nach Durchführung der Zugfahrt auf der zugewiesenen Zugtrasse für mindestens zwölf Monate bereitzuhalten.


§ 5 Zuständige Behörde



1Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt. 2Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.


§ 6 Überwachung durch die zuständige Behörde



(1) Die nach § 5 zuständige Behörde hat die Einhaltung des Betriebsverbots nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 unter Berücksichtigung der Einhaltung der Pflichten der Zugangsberechtigten sowie der Betreiber der Schienenwege nach § 3 zu überwachen.

(2) 1Die Überwachung nach Absatz 1 hat grundsätzlich in Form von Stichproben im Nachgang zur Nutzung der Schienenwegkapazität auf Grundlage der nach § 4 Absatz 1 maßgeblichen Daten zu erfolgen. 2Die Auswahl des örtlichen und zeitlichen Überwachungsbereichs liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. 3Die zuständige Behörde hat die Überwachung in angemessenen Abständen zur Sicherstellung des Betriebsverbots lauter Güterwagen auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur durchzuführen.

(3) Die Ergebnisse der Überwachungen sind jährlich auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.


§ 7 Zwangsgeld



1Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.


§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einem dort genannten Antrag stattgibt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder

3.
entgegen § 4 Absatz 2 Daten nicht mindestens zwölf Monate bereithält.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, einen Güterwagen betreibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahnen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, das Eisenbahn-Bundesamt.


§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 15. Dezember 2024 SchlärmschG offen

1Dieses Gesetz tritt am 15. Dezember 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing