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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 15.12.2024
§ 5 - Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)
§ 5 Zuständige Behörde
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt. 2Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
Zitierungen von § 5 SchlärmschG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchlärmschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchlärmschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SchlärmschG Überwachung durch die zuständige Behörde
... Die nach § 5 zuständige Behörde hat die Einhaltung des Betriebsverbots nach Artikel 5a der Verordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_SchlaermschG.htm