§ 5 - Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)

G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301
Geltung ab 15.12.2024; FNA: 2129-72 Umweltschutz
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§ 5 Zuständige Behörde


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt. 2Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 5 SchlärmschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchlärmschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlärmschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchlärmschG Überwachung durch die zuständige Behörde
... Die nach § 5 zuständige Behörde hat die Einhaltung des Betriebsverbots nach Artikel 5a der Verordnung ...


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