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§ 7 - Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)

G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301
Geltung ab 15.12.2024; FNA: 2129-72 Umweltschutz
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§ 7 Zwangsgeld



1Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.

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