(1)
1Die zuständige Behörde kann von den Zugangsberechtigten sowie den Betreibern der Schienenwege verlangen, ihr diejenigen Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach
§ 3 zu überwachen.
2Die Übermittlung hat innerhalb eines Monats und kostenfrei zu erfolgen.
3Die zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Aufbereitung der Daten bestimmen.
4Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Zugangsberechtigten sowie die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, die nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Daten nach Durchführung der Zugfahrt auf der zugewiesenen Zugtrasse für mindestens zwölf Monate bereitzuhalten.
§ 8 SchlärmschG Bußgeldvorschriften ... 4 Satz 1 einem dort genannten Antrag stattgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Daten nicht mindestens zwölf ... vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Daten nicht mindestens zwölf Monate bereithält. (2) Ordnungswidrig handelt, ...