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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 15.12.2024

§ 4 - Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)

G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301
Geltung ab 15.12.2024; FNA: 2129-72 Umweltschutz
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§ 4 Auskunftspflichten der Zugangsberechtigten und der Betreiber der Schienenwege



(1) 1Die zuständige Behörde kann von den Zugangsberechtigten sowie den Betreibern der Schienenwege verlangen, ihr diejenigen Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach § 3 zu überwachen. 2Die Übermittlung hat innerhalb eines Monats und kostenfrei zu erfolgen. 3Die zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Aufbereitung der Daten bestimmen. 4Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

(2) Die Zugangsberechtigten sowie die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, die nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Daten nach Durchführung der Zugfahrt auf der zugewiesenen Zugtrasse für mindestens zwölf Monate bereitzuhalten.

 
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Zitierungen von § 4 SchlärmschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchlärmschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlärmschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchlärmschG Überwachung durch die zuständige Behörde
... Form von Stichproben im Nachgang zur Nutzung der Schienenwegkapazität auf Grundlage der nach § 4 Absatz 1 maßgeblichen Daten zu erfolgen. Die Auswahl des örtlichen und zeitlichen ...
§ 7 SchlärmschG Zwangsgeld
... nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften ...
§ 8 SchlärmschG Bußgeldvorschriften
... 4 Satz 1 einem dort genannten Antrag stattgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Daten nicht mindestens zwölf ... vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Daten nicht mindestens zwölf Monate bereithält. (2) Ordnungswidrig handelt, ...