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§ 3 - Schnellladegesetz (SchnellLG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2141 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 752-12 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 752-12 Elektrizität und Gas
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§ 3 Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gewährleistet die flächendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge. 2Ein Rechtsanspruch auf die Gewährleistung der Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur besteht nicht. 3Die weitere Förderung von Elektromobilität durch andere Förderinstrumente wird durch dieses Gesetz nicht ausgeschlossen.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermittelt den Bedarf an Schnellladestandorten unter besonderer Berücksichtigung der flächendeckenden Bereitstellung. 2Es bestimmt die Anzahl der Schnellladepunkte an den einzelnen Schnellladestandorten, die Ausstattung und die Nebenanlagen, die an den Schnellladestandorten bereitgestellt werden. 3Dem Nutzer der Schnellladeinfrastruktur soll durch die flächendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung, im Hinblick auf die Reichweite, ermöglicht werden, bundesweit jeden Ort auf direktem Weg zu erreichen. 4Insoweit soll ein Schwerpunkt auf den Infrastrukturausbau des Mittel- und Langstreckenverkehrs gelegt werden, wobei sich die Schnellladeinfrastruktur an Bundesfernstraßen an bewirtschafteten und unbewirtschafteten Rastanlagen befinden soll. 5Die Schnellladeinfrastruktur kann sich im ländlichen und suburbanen Raum oder auch innerorts befinden. 6Auf der Grundlage der Bedarfsermittlung nach Satz 1 bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Standorte und Suchräume für Standorte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und übermittelt dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages einen bundesweiten Überblick über diese Standorte und Suchräume.
(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt technische, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen der Leistungserbringung fest, die von den Auftragnehmern mit Blick auf Flächendeckung, Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Bedarfsgerechtigkeit, Nutzerfreundlichkeit sowie Umweltverträglichkeit des Infrastrukturangebots im Rahmen der Leistungserbringung zu beachten sind. 2Es kann auch Rahmenbedingungen festlegen, die von Nutzern oder Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der Schnellladepunkte zu beachten sind. 3Es hat sicherzustellen, dass der Betreiber von Schnellladepunkten allen Mobilitätsanbietern den Zugang zu diesen diskriminierungsfrei und zu marktgerechten Bedingungen anbietet. 4Die Bedingungen für das punktuelle Laden müssen diskriminierungsfrei sein und den Bedingungen nach Satz 3 entsprechen, dürfen aber im Rahmen der Festsetzung des Entgeltes Unterschiede berücksichtigen, insbesondere einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand. 5Die Stromversorgung der Fahrzeuge hat mit erneuerbarer Energie zu erfolgen. 6Start und Durchführung des Ladevorgangs sollen nutzerfreundlich sein und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen; dies gilt entsprechend für die Abrechnung beim punktuellen Laden.
(4) 1Bei der Wahrnehmung der in Absatz 3 beschriebenen Aufgaben ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. 2Das gilt sowohl bei der Festlegung von Rahmenbedingungen durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als auch bei der weiteren Konkretisierung in den Vergabeunterlagen im Vergabeverfahren nach Absatz 5.
(5) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wählt in einem oder mehreren Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, Unternehmen aus und beauftragt diese damit, die Schnellladestandorte während eines bestimmten Zeitraums bereitzustellen. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gewährt den ausgewählten Auftragnehmern keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur trägt Wirtschaftlichkeitslücken in der Markthochlaufphase angemessen Rechnung, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist.
(7) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt sicher, dass die Auftragnehmer ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt angemessene Zeitpunkte fest, bis zu denen der Auftragnehmer die Schnellladeinfrastruktur nach Vertragsabschluss fertiggestellt haben und für die Öffentlichkeit nutzbar machen muss.
(8) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages ein Konzept zur Erfüllung seiner Gewährleistungsaufgabe zur Zustimmung vor. 2Das Konzept enthält die methodischen Grundlagen und die Kriterien zur Ermittlung des Bedarfs an Schnellladestandorten nach Absatz 2 Satz 1, die Mindestanforderungen an die Rahmenbedingungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sowie die Grundsätze, nach denen die Interessen der Bestandsinfrastrukturanbieter berücksichtigt werden. 3Hat der Ausschuss nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang des Konzepts keinen Beschluss gefasst, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Konzept zur Bestimmung der Standorte und Suchräume im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 zugrunde legen.
(9) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überwacht, inwiefern die Zielstellung nach Absatz 1 Satz 1 durch die auf Grundlage dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen erreicht wird. 2Es sorgt bei Bedarf für eine Anpassung der Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes und legt das entsprechend geänderte Konzept dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages zur Zustimmung vor. 3Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 3 SchnellLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchnellLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchnellLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SchnellLG Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
... Schnellladestandorten nach Absatz 2 Satz 1, die Mindestanforderungen an die Rahmenbedingungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sowie die Grundsätze, nach denen die Interessen der Bestandsinfrastrukturanbieter ...
§ 4 SchnellLG Auswahl und Beauftragung von Auftragnehmern
... wird in mehreren Losen ausgeschrieben, die Standorte oder Suchräume für Standorte nach § 3 Absatz 2 Satz 6 enthalten. Die Lose beziehen sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ... 3. die Auswirkungen der Losbildung auf die Umsetzung der Aufgabenstellung, wie sie in § 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 8 festgelegt und durch Rechtsverordnungen gemäß § 7 sowie die Vergabeunterlagen in ... gemäß § 7 sowie die Vergabeunterlagen in den Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 näher bestimmt wird, sowie 4. das Ziel eines effektiven Wettbewerbs in den ... sowie 4. das Ziel eines effektiven Wettbewerbs in den Vergabeverfahren gemäß § 3 Absatz 5 und eines effektiven Wettbewerbs unter den Anbietern von Schnellladeinfrastruktur nach Abschluss ...
§ 5 SchnellLG Nebenbetriebe an Bundesautobahnen
... Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 wird Schnellladeinfrastruktur im Rahmen des nach § 3 Absatz 2 ermittelten Bedarfs auch an ... Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 wird Schnellladeinfrastruktur im Rahmen des nach § 3 Absatz 2 ermittelten Bedarfs auch an geeigneten Flächen der Bundesautobahnen bereitgestellt. ... S. 2694) geändert worden ist, abgeschlossenen Konzessionsvertrages, gelten die Vorgaben nach § 3 Absatz 3 auch für die im Rahmen der Konzession errichtete Schnellladeinfrastruktur, soweit dies dem ... nicht entgegensteht. Das Angebot kann die Rahmenbedingungen nach § 3 Absatz 3 beinhalten. Es kann daneben beinhalten, dass der Bund insbesondere die Kosten für ... für Verkehr und digitale Infrastruktur den Schnellladestandort in das Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 und § 4 einbeziehen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ... mit der Durchführung des Verfahrens nach Satz 1 beauftragen. Die Aufgaben nach § 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 werden hinsichtlich der nach Satz 1 abgeschlossenen Verträge von der ...
§ 6 SchnellLG Bestandsinfrastrukturanbieter
... Interessen der Bestandsinfrastrukturanbieter im Rahmen der Durchführung der Aufgaben nach § 3 . (2) Die eigenwirtschaftliche Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur bleibt ... der von einer wirtschaftlich unzumutbaren Härte in Folge einer Maßnahme nach § 3 , insbesondere nach § 3 Absatz 6, betroffen ist, kann 1. bei Aufgabe des Standorts ... unzumutbaren Härte in Folge einer Maßnahme nach § 3, insbesondere nach § 3 Absatz 6 , betroffen ist, kann 1. bei Aufgabe des Standorts dem Bundesministerium für ...
§ 7 SchnellLG Verordnungsermächtigung
... 1. Einzelheiten zu den technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 3 Absatz 3 festzulegen; dazu zählt auch die Erhöhung der Ladeleistung von Schnellladepunkten im ... im Sinne von § 2 Nummer 2; 2. Regelungen für das Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 zu treffen und die Bildung der Lose nach § 4 Absatz 1 und 2 näher zu regeln; ... auch nach dem Auslaufen oder der sonstigen Beendigung der in Umsetzung des § 3 Absatz 5 geschlossenen Verträge ganz oder teilweise den Rahmenbedingungen unterliegt, die in diesem ... wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung gemäß § 3 Absatz 3 auch nach der Beauftragung der Auftragnehmer nach § 3 Absatz 5 mit Wirkung für die mit ... gemäß § 3 Absatz 3 auch nach der Beauftragung der Auftragnehmer nach § 3 Absatz 5 mit Wirkung für die mit diesen Auftragnehmern bestehenden Vertragsverhältnisse ... Entwicklungen oder veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen zur Erreichung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Etwaige durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgelöste ...
§ 9 SchnellLG Berichterstattung
... über den Erfüllungsgrad oder Hemmnisse bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 und über weitere Anforderungen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. ...
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