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§ 3 - Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2159 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 06.07.2017, abweichend siehe § 6; FNA: 8053-9 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 06.07.2017, abweichend siehe § 6; FNA: 8053-9 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Sprache
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die nach Artikel 11 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 9 Satz 1, Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.
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Zitierungen von § 3 SeilbDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeilbDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeilbDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SeilbDG Bußgeldvorschriften
... Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 3 , nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine ... 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 , oder entgegen Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht ...
§ 6 SeilbDG Inkrafttreten
... Die §§ 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Die §§ 4 ...
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