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§ 3 - Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
Artikel 10 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575, 578 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473
Geltung ab 28.03.2020; FNA: 215-20 Zivilschutz
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Geltung ab 28.03.2020; FNA: 215-20 Zivilschutz
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§ 3 Umsetzung des Sicherstellungsauftrages
1Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind. 2Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt; wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Monat Februar 2020 begründet, werden die letzten zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt. 3Sind berechnungserhebliche Zeiträume kürzer als zwölf Monate, sind entsprechende Anteile zu bilden. 4Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss geleistet, kann für Folgeanträge der gleiche Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt werden. 5Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts. 6Die Zuschüsse werden auf Antrag durch Verwaltungsakt oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt. 7Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 anzuzeigen. 8Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2855 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 3 SodEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 9 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 |
aktuell vorher | 29.05.2020 | Artikel 6 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055 |
aktuell | vor 29.05.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SodEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SodEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SodEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SodEG Zuständigkeit und Geltungsdauer; Verordnungsermächtigung (vom 19.03.2022)
... nach Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Die ... im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Der ...
§ 6 SodEG Datenschutz (vom 29.05.2020)
... Leistungsträger sind befugt, soziale Dienstleister, an die sie monatliche Zuschüsse nach § 3 leisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten nach ... zu übermitteln. (4) Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3 und zur Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4 können die ...
§ 9 SodEG Ergänzende Bestimmungen für soziale Dienstleister im Bereich der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung (vom 29.05.2020)
... Die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags nach § 3 durch Leistungsträger nach § 2 Satz 4 erfolgt durch von den Landesverbänden der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 6 SozSchPG II Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung erbringen." 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: „Die sozialen Dienstleister haben ... Leistungsträger sind befugt, soziale Dienstleister, an die sie monatliche Zuschüsse nach § 3 leisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten nach ... zu übermitteln. (4) Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3 und zur Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4 können die ... und Frühförderung (1) Die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags nach § 3 durch Leistungsträger nach § 2 Satz 4 erfolgt durch von den Landesverbänden der ...
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 9 RBEGAnpG 2021 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... werden die Wörter „beeinträchtigt sind und" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem ...
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