§ 3
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
- durch Geburt (§ 4),
- 2.
- durch Erklärung (§ 5),
- 3.
- durch Annahme als Kind (§ 6),
- 4.
- durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
- 5.
- durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a).
(2) 1Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. 2Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. 4Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
Frühere Fassungen von § 3 StAG
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interne Verweise§ 30 StAG (vom 27.06.2024) ... Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Wird das Bestehen der deutschen ...
§ 33 StAG (vom 27.06.2024) ... sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt, 3. Bezeichnung, Anschrift und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... 122), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Wird das Bestehen der deutschen ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
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