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§ 3 - Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)
V. v. 24.02.2020 BGBl. I S. 242 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-9 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-9 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 3 Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
1Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. 2§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 3 StrafAktEinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 11 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 StrafAktEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StrafAktEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrafAktEinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 11 StPOuaFG Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung
... 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt. 2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren ... ersetzt. 2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „ § 3 Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg Einsicht in den ... auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen." 3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5. 4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird ...
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