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§ 3 - Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-4-1-16 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-4-1-16 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Sonstige Sachbezüge
(1) 1Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. 2Sind auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. 3Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. 4§ 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
(3) 1Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. 2Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. 3Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. 5Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung V. v. 21. Oktober 2013 BGBl. I S. 3871 m.W.v. 1. Januar 2014
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Frühere Fassungen von § 3 SvEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.10.2013 BGBl. I S. 3871 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SvEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SvEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SvEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SvEV Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (vom 01.07.2021)
... Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, 7. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, ...
Zitat in folgenden Normen
SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
§ 1 SGBXIVBSchAV Begriffsbestimmungen
... Dienstleistungen; bei der Festsetzung des Wertes der Sachbezüge sind die §§ 2 und 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden, wobei die zum 1. Januar geltenden Werte jeweils vom 1. Juli des laufenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 12 BetrRSG Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
... vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „ § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 " die Wörter „sowie § 100 Absatz 6 Satz 1" ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 21.10.2013 BGBl. I S. 3871
Artikel 1 6. SvEVÄndV Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
... und die Angabe „3,10" durch die Angabe „3,17" ersetzt. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8 ...
Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2838
Artikel 3 SvENeuOrdV Änderung anderer Verordnungen
... wird die Angabe § 6 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung" durch die Angabe § 3 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt. (3) In § 2 Abs. 4 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 3 AusglV Bewertung von Sachbezügen (vom 01.01.2007)
... Sachbezugsverordnungen zu bewerten. Bei der Bewertung sonstiger Sachbezüge ist § 3 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt ...
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