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§ 3 - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)
Artikel 1 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-7-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-7-8 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Allgemeine Daten der Anzeige
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:
- 1.
- den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,
- 2.
- von der versicherten Person:
- a)
- den Namen und den Vornamen,
- b)
- das Geburtsdatum,
- c)
- die Anschrift,
- d)
- das Geschlecht,
- e)
- die Krankenkasse,
- f)
- die Staatsangehörigkeit und
- g)
- sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen,
- 3.
- den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person,
- 4.
- das Datum der Anzeige.
(2) Folgende Daten können freiwillig erhoben werden:
- 1.
- die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis,
- 2.
- sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis,
- 3.
- die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.
Zitierungen von § 3 UVAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 UVAV Zusätzliche Daten bei Unfallanzeigen
... Eine Unfallanzeige hat über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten zu enthalten: 1. die ...
§ 5 UVAV Zusätzliche Daten bei Anzeigen von Berufskrankheiten
... Anzeige des begründeten Verdachts des Bestehens einer Berufskrankheit sind über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben: 1. Bei einer ... welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat. (2) Soweit die in § 3 und in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen ...
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