§ 3 - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)

Artikel 1 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-7-8 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Allgemeine Daten der Anzeige


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:

1.
den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,

2.
von der versicherten Person:

a)
den Namen und den Vornamen,

b)
das Geburtsdatum,

c)
die Anschrift,

d)
das Geschlecht,

e)
die Krankenkasse,

f)
die Staatsangehörigkeit und

g)
sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen,

3.
den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person,

4.
das Datum der Anzeige.

(2) Folgende Daten können freiwillig erhoben werden:

1.
die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis,

2.
sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis,

3.
die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.

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Zitierungen von § 3 UVAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 UVAV Zusätzliche Daten bei Unfallanzeigen
... Eine Unfallanzeige hat über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten zu enthalten: 1. die ...
§ 5 UVAV Zusätzliche Daten bei Anzeigen von Berufskrankheiten
... Anzeige des begründeten Verdachts des Bestehens einer Berufskrankheit sind über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben: 1. Bei einer ... welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat. (2) Soweit die in § 3 und in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen ...


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