§ 3 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 3 Nicht erfasste Dienste



Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für

1.
nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,

2.
nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien,

3.
Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software,

4.
Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164),

5.
Online-Marktplätze,

6.
Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und

7.
Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.



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