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§ 3 - Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 611-19-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 611-19-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Elektronische Datenübermittlung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Erklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung), wenn bei der Zollverwaltung für die jeweilige Erklärung die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Der Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 wird jeweils durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(3) Enthalten die Gesetze oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Vorschriften, nach denen eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, schriftlich oder formlos abzugeben ist oder abgegeben werden kann, so geht Absatz 1 diesen Vorschriften nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 2 vor, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 2 ist neben der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 eine Abgabe der Erklärung in der in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgesehenen Form bis zum Ablauf des auf die Bekanntgabe folgenden dritten Jahres möglich.
(5) 1Nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 4 kann das zuständige Hauptzollamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine elektronische Datenübermittlung nach Absatz 1 verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3Im Fall des Verzichts ist die Erklärung in der Form abzugeben, wie sie in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgesehen ist. 4Der Verzicht kann durch das zuständige Hauptzollamt mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(6) 1Die Generalzolldirektion kann Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 durch Verfahrensanweisungen bestimmen. 2Die Verfahrensanweisungen werden von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht.
Zitierungen von § 3 VStDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VStDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VStDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VStDÜV Datenübermittlungen im Auftrag
... Mit der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 können Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden. (2) Der Auftragnehmer ...
§ 5 VStDÜV Schnittstellen
... Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 2 VStDÜVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 2 Satz 2, 5 und 6 ist ab dem Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung für diese Steuerentlastung nicht mehr ...
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