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§ 3 - Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV)

V. v. 30.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 293
Geltung ab 03.10.2024, abweichend siehe § 4; FNA: 610-1-33 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer



(1) 1In den Fällen nach § 1 Absatz 2 macht das Bundeszentralamt für Steuern öffentlich bekannt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab dem in der Bekanntmachung zu benennenden Stichtag auch als Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt. 2Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichen sowie für mindestens zwölf Monate ab Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zur Ansicht und zum Abruf bereitzustellen.

(2) 1In den Fällen nach § 1 Absatz 3 und 4 werden dem wirtschaftlich Tätigen die ihm zugeteilte Wirtschafts-Identifikationsnummer und das erste Unterscheidungsmerkmal elektronisch durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. 2Hierzu nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Postfach des wirtschaftlich Tätigen oder seines zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung, das auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de eingerichtet ist.

(3) Die Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Absatz 5a Satz 3 der Abgabenordnung für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten eines wirtschaftlich Tätigen werden dem wirtschaftlich Tätigen vom Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. März 2026 mitgeteilt.

[(4) 1Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf begründeten Antrag eines wirtschaftlich Tätigen die Mitteilung der zugeteilten Wirtschafts-Identifikationsnummer und des ersten Unterscheidungsmerkmals durch das Bundeszentralamt für Steuern schriftlich erfolgen. 2§ 150 Absatz 8 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.] *)

*)
siehe § 4 Absatz 2

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Zitierungen von § 3 WIdV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WIdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WIdV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WIdV Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 3 Absatz 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern ...