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§ 3 - Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-4 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-4 Bundesbürgschaften
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§ 3 Verpflichtungserklärung bei Aktiengesellschaften
(1) 1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unternehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. 2Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam.
(2) 1Die vertretungsberechtigten Organe sind auch gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen. 2Beschlüsse, die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus diesem Grunde angefochten werden. 3§ 254 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen G. v. 10. Juli 2020 BGBl. I S. 1633 m.W.v. 17. Juli 2020
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Frühere Fassungen von § 3 WStBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 3 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 |
aktuell vorher | 28.03.2020 | Artikel 2 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) vom 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 3 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG) vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 3 Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1980 |
aktuell | vor 23.07.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 WStBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WStBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WStBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 2 FMStErgG Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS"
... Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (2) § 3 Absatz 6 und § 5 gelten entsprechend. § 7b Schaffung eines genehmigten ... 7 Absatz 3 entsprechend. (3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie § 5 entsprechend. § 7c Eintragung von ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 3 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2009" durch die Angabe „31. ...
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 3 CovStMG Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... 20 Absatz 2" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2 Nummer 9" durch die Wörter ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen. § 3 Verpflichtungserklärung bei Aktiengesellschaften (1) Die Vorschriften des ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 3 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 (weggefallen)". b) Die ... a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: ... Kreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durchführen." 3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben. 4. In § 5 Absatz 4 wird das Wort „Fonds" durch ... 7. In § 7b Absatz 3 werden die Wörter „gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie § 5" durch die Wörter „gilt § 5" ersetzt. ... durchzuführen." 9. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 8" durch die Angabe „§§ 5 bis 8" ersetzt. 10. Nach § ...
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