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§ 3 - Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)
Artikel 1 G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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§ 3 Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wohnungslosigkeit besteht, wenn
- 1.
- die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder
- 2.
- eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht.
(2) Für die Statistik werden Daten erhoben über Personen, denen aufgrund von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder mit Kostenerstattung durch andere Träger von Sozialleistungen zum Stichtag wegen Wohnungslosigkeit Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt worden sind.
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Zitierungen von § 3 WoBerichtsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WoBerichtsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoBerichtsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WoBerichtsG Auskunftspflicht
... 1. die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 zuständigen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich ... örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnungslosen Personen; 2. Stellen, die nach § 3 Absatz 2 Personen Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsmöglichkeiten zur ... ist. (3) Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, übermitteln auskunftspflichtigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ...
§ 8 WoBerichtsG Ergänzende Berichterstattung (vom 01.01.2023)
... der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen. (2) Die Bundesregierung veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht ... (3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbesondere über wohnungslose Personen nach § 3 Absatz 1 erfolgen, die 1. temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne damit einen ...
§ 9 WoBerichtsG Bericht über eine mögliche Erweiterung der Erhebung nach § 3 Absatz 2
... § 8 Absatz 2 wird auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der Erhebung nach § 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden Berichterstattung nach § 8 geprüft, unter welchen Bedingungen ... § 8 geprüft, unter welchen Bedingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung nach § 3 Absatz 2 erfolgen ...
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