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§ 3 - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)
G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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§ 3 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus ein Steuerungsregister, in dem Angaben bezogen auf Anschriften gespeichert werden. 2Die statistischen Ämter der Länder wirken beim Aufbau und bei der Pflege des Steuerungsregisters mit und nutzen das Steuerungsregister für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus.
(2) 1Das Steuerungsregister besteht aus
- 1.
- dem Anschriftenbestand nach § 4,
- 2.
- dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5,
- 3.
- dem Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 6 und
- 4.
- dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 7.
(3) Der Datenbestand des Steuerungsregisters dient
- 1.
- als Grundgesamtheit der für die Gebäude- und Wohnungszählung relevanten Anschriften,
- 2.
- zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,
- 3.
- der Steuerung und Kontrolle des Ablaufs aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
- 4.
- der Koordinierung der Erhebungen des Zensus, der Zusammenführung der im Rahmen der Durchführung des Zensus aus verschiedenen Quellen stammenden Daten und der Prüfung auf Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen,
- 5.
- der Abbildung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus sowie
- 6.
- der Bewertung der Qualität der Erhebungen und der Evaluierung des Zensus.
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Zitierungen von § 3 ZensVorbG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensVorbG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ZensVorbG 2022 Zusammenführung und Überprüfung der Daten
... Bundesamt zusammengeführt und bilden den Grundbestand des Steuerungsregisters nach § 3 . (2) Die statistischen Ämter der Länder haben auf den Datenbestand ...
§ 16 ZensVorbG 2022 Löschung
... Zeitpunkt nach der Verarbeitung und dem Einpflegen in das Steuerungsregister nach § 3 zu löschen. Spätestens sollen die Daten vier Jahre nach dem Zensusstichtag in ...
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